Am Alten Tor 8, 99734 Nordhausen
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Telefonkontakt: 03631/9084-12, -14 bis -17, -20, -21
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Zu den Aufgaben der Zulassungsbehörde gehören u.a.:
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Neu- und Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen, Umschreibungen, Saisonkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen, Umkennzeichnung
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Kennzeichen bei zulassungsfreien Fahrzeugen
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Sonderkennzeichen (Kurzzeitzulassungen, rote Dauerkennzeichen, Oldtimerkennzeichen)
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Feinstaubplaketten
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Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen
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Änderung von Erfassungsunterlagen Ausgabe von Ersatz-Zulassungsbescheinigung(eidesstattliche Erklärung über Verlust)
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Fahrzeugregister
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Erforderliche Unterlagen:
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Fahrzeugzulassungen und -umschreibungen, Ausfuhrkennzeichen: Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (oder coc-Bescheinigung); bisherige Kennzeichen soweit vorhanden, Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), Personalausweis vom zukünftigen Halter, ggf. Vollmacht, Protokolle der letzten Haupt- und Abgasuntersuchung; Einzugsermächtigung für das Finanzamt zur Einziehung der Kfz-Steuer
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Änderung technischer Fahrzeugdaten: Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Gutachten der techn. Prüfstelle (DEKRA), Personalausweis
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Fahrzeugaußerbetriebsetzung: Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, KennzeichenZuteilung von Kurzzeitzulassungen, Personalausweis, entsprechende Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
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Oldtimerkennzeichen (bei Fahrzeugen älter als 30 Jahre): Kfz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung, entsprechende Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, technisches Gutachten (DEKRA, TÜV, usw.), Einzugsermächtigung für das Finanzamt zur Einziehung der Kfz-Steuer
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Ausstellen von Ersatzdokumenten: Personalausweis, eidesstattliche Versicherung über Verlust oder Diebstahlanzeige bei Polizei, Nachweis der Verfügungsberechtigung, Hauptuntersuchungsprotokoll
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Abnahme eidesstattlicher Versicherung: Personalausweis oder Reisepass
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Adressenänderungen: Personalausweis, Zulassungsbescheinigung Teil I
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Ausgabe von Feinstaubplaketten: Zulassungsbescheinigung Teil I, ggf. Bescheinigung der techn. Prüfstelle oder des Herstellers über Schadstoffklasse
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Was ist außerdem zu beachten?
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| Im Einzelfall kann es zu Abweichungen von den allgemein aufgezählten kommen. Bei Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen und bei Erstzulassung von Importfahrzeugen ist das Fahrzeug vorzuführen. Alle Leistungen sind gebührenpflichtig. Auskünfte aus dem Fahrzeugregister werden nur auf schriftlichen Antrag gegeben. Telefonische Auskünfte sind aus Datenschutzgründen nicht möglich. Bei Terminüberschreitungen der Ordnungsverfügungen erfolgen Zwangsmaßnahmen (Fahrzeugzwangsstilllegungen). |